Energiepreiskrise: Entlastung für Verbraucherinnen & Verbraucher (2023)

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Energiepreiskrise: Entlastung für Verbraucherinnen & Verbraucher (1)

Was wird getan, um die Folgen für Verbraucherinnen und Verbraucher abzumildern?

Um die Preise für Strom und Gas zu senken, hat die Bundesregierung drei Enlastungspakete sowie einen sogenannten Abwehrschirm in Höhe von 200 Milliarden Euro beschlossen. Er dient unter anderem zur Finanzierung einer Gaspreisbremse. Dazu wird der Wirtschafts- und Stabilisierungsfonds des Bundes entsprechend ausgestattet. Die bereits zuvor hatte die Bundesregierung mit dem dritten Entlastungspaket eine Strompreisbremse beschlossen. Diese wird gerade vorbereitet.

Entlastungsmaßnahmen für Bürgerinnen & Bürger

Wir haben die wichtigsten Instrumente zur Enlastung von Bürgerinnen und Bürgern zusammengetragen:

  • Thüringer Privathaushalte, die mit Heizöl und anderen nicht leitungsgebundenen Energieträgern heizen und deren Energiekosten sich im vergangenen Jahr mehr als verdoppelt haben, können für ihre Beträge jenseits der Verdoppelung ab 8. Mai 2023 Härtefallhilfen rückwirkend für das Jahr 2022 beantragen. Erstattet werden 80 Prozent der Mehrkosten über diesem verdoppelten Betrag gegenüber dem bundesweiten Referenzpreis des jeweiligen Energieträgers im Jahr 2021.

    Alle Infos zu den Härtefallhilfen gibt es auf einer eigenen Themenseite.

  • Die Strompreisbremse gilt vom 1. März 2023 bis 30.April 2024. Im März werden rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Der Strompreis für private Verbraucher sowiekleine und mittlere Unternehmen (mit einem Stromverbrauch von bis zu 30000kWh pro Jahr) wird bei 40ct/kWh brutto, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte, begrenzt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80Prozent des Vorjahresverbrauchs. Für Industriekunden liegt die Grenze bei 13Cent zuzüglich Steuern, Abgaben und Umlagen für 70Prozent des bisherigen Verbrauchs.

    Fragen rund um die Abfederung von Zufallsgewinnen beantwortet Ihnen die FAQ-Liste des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.

    Mehr Information: www.bundesregierung.de

    (Video) Steigende Energiepreise: Debatte über Entlastung von Wirtschaft und Verbraucher:innen
  • Die Gaspreisbremse gilt seit 01.03.2023 bis April 2024. Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit einem Gasverbrauch unter 1,5Mio. kWh im Jahr, sowie Pflegeeinrichtungen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen wird der Gaspreis auf 12Cent brutto pro Kilowattstunde begrenzt, für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Für alle, die schon mehr zahlen gilt: Die monatlichen Abschläge sinken, und wer darüber hinaus noch Energie spart, kann mit der Jahresabrechnung Geld zurückbekommen.

    Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Gaspreisbremse finden Sie hier.

  • Bundestag und Bundesrat haben die Soforthilfe Dezember bereits beschlossen. Durch sie wird Haushalten und Unternehmen mit einem Verbrauch von weniger als 1,5Millionen Kilowattstunden (kWh) Gas oder Wärme im Jahr eine monatliche Zahlung im Dezember 2022 erlassen. Diese Entlastung überbrückt die Zeit bis zur Einführung der Gaspreisbremse.

    Fragen & Antworten zur Umsetzung der Dezember-Soforthilfe

    (Stand: 24.11.2022)

  • Um Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen nicht zusätzlich bei den Energiekosten zu belasten, soll die Anfang 2023 anstehende Erhöhung des CO2-Preises um ein Jahr verschoben werden. Der CO2-Preis für fossile Brennstoffe wie Benzin, Diesel, Heizöl und Erdgas würde regulär zum 1. Januar 2023 um fünf Euro pro Tonne steigen.

    (Video) Steigende Energiepreise: Hohe Belastung für Verbraucher:innen
  • Um Familien besonders zu unterstützen, wird das Kindergeld erhöht. Die Erhöhung erfolgt zum 1. Januar 2023 um 18 Euro monatlich für das erste und zweite Kind. Das gilt für die Jahre 2023 und 2024. Für eine Familie mit zwei Kindern bedeutet das 432 Euro jährlich mehr für die kommenden zwei Jahre. Angesichts der steigenden Lebenshaltungskosten ist dies gerade für Familien mit niedrigem Haushaltseinkommen wichtig.

  • Höherer Kinderzuschlag

    Familien mit niedrigen Einkommen werden auch durch eine weitere Erhöhung des Kinderzuschlags unterstützt. Der Höchstbetrag des Kinderzuschlages wurde bereits zum 1. Juli 2022 auf 229 Euro monatlich je Kind erhöht. Um die zusätzlichen Belastungen dieser Familien aufgrund der Inflation abzumildern, wird der Höchstbetrag des Kinderzuschlages ab dem 1. Januar. 2023 nochmals erhöht und auf 250 Euro monatlich angehoben. Dies gilt bis zur Einführung der Kindergrundsicherung.

  • Auch Studierende sowie Fachschülerinnen und Fachschüler sind von den steigenden Energiekosten betroffen. Nach dem Heizkostenzuschuss für BaföG-Empfängerinnen und -empfänger sollen nunmehr alle Studentinnen und Studenten sowie Fachschülerinnen und Fachschüler eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro erhalten. Der Bund trägt die Kosten. Er wird mit den Ländern beraten, wie die Auszahlung schnell und unbürokratisch vor Ort erfolgen kann.

  • Rund 1,4 Millionen Haushalte bekommen durch die Reform erstmalig oder erneut einen Wohngeldanspruch. Damit erreicht das Wohngeld ab 2023 insgesamt rund zweiMillionen Haushalte statt wie bislang ungefähr 600 000.

    Wenn das Einkommen eines privaten Haushalts nicht ausreicht, um die Kosten für eine angemessene Wohnung zu tragen, haben Bürgerinnen und Bürger einen Rechtsanspruch auf Wohngeld.

    (Video) ENERGIETAGE 2023 | Vorträge | D.304 | Ein Jahr fossile Energiepreiskrise

    Wohngeld gibt es:

    • als Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers
    • als Lastenzuschuss für Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung

    Der Antrag muss bei der Kommune gestellt werden. Dafür können auch die Formulare beim Formularservice des Landes Thüringen genutzt werden.

  • Die Energiepreispauschale von 300 Euro soll diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet sind. Die EPP ist sozial ausgestaltet. Sie ist in der Regel steuerpflichtig, so dass sich die Nettoentlastung entsprechend der persönlichen Steuerbelastung mindert.

    Anspruch haben alle Personen, die während des Jahres 2022 (ggf. auch nur für einen Teil des Jahres) in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht) und im Jahr 2022 Einkünfte aus einer der folgenden Einkunftsarten beziehen:

    • § 13 Einkommensteuergesetz (Land- und Forstwirtschaft),
    • § 15 Einkommensteuergesetz (Gewerbebetrieb),
    • § 18 Einkommensteuergesetz (selbständige Arbeit) oder
    • § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz (Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung).

    Personen, die in Deutschland leben und bei einem Arbeitgeber im Ausland beschäftigt sind (Grenzpendler und Grenzgänger sowie in Botschaften/Generalkonsulaten beschäftigte Ortskräfte), erhalten ebenfalls die Energiepeispauschalte.

    Anspruchsberechtigt sind u.a. nachfolgende Personen

    • Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Beamte, Richter, Soldaten,
    • kurzfristig und geringfügig Beschäftigte („Minijobber“) sowie Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft, unabhängig von der Art des Lohnsteuerabzugs (pauschale Lohnsteuer oder individuelle Lohnsteuer),
    • Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit,
    • Personen, die ein Wertguthaben bei der DRV Bund entsparen,
    • Freiwillige im Sinne des § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) und Freiwillige im Sinne des § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG),
    • Arbeitnehmer, die steuerpflichtige oder steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers erhalten (z. B. nach § 20 Mutterschutzgesetz - MuSchG -),
    • im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Grenzpendler und Grenzgänger,
    • Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen (z. B. ehrenamtlich tätige Übungsleiter oder Betreuer),
    • Werkstudenten und Studenten im entgeltlichen Praktikum,
    • Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen tätig sind,
    • Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen ([Saison-]Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Transferkurzarbeitergeld etc.); siehe § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz (nicht anspruchsberechtigt sind Empfänger von Arbeitslosengeld I, weil kein Dienstverhältnis besteht).

    Mehr Informationen zur Energiepreispauschale unter https://finanzamt.thueringen.de/service/energiepreispauschale

  • Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner

    Vor dem Hintergrund der anhaltenden Energiepreisentwicklung hat die Bundesregierung beschlossen, dass auch Rentnerinnen und Rentner entlastet werden und eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro erhalten. Die Energiepreispauschale erhält, wer am 1. Dezember 2022 Bezieherin oder Bezieher einer laufenden Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Die Zahlung der Energiepreispauschale wurde am 7. Dezember 2022 angewiesen. Es handelt sich um eine gesonderte Einmalzahlung, die nicht zusammen mit der laufenden Rente überwiesen wurde.

    Mehr Information: Deutsche Rentenversicherung

Hilfe & Finanzielle Unterstützung: Etablierte Instrumente der sozialen Sicherung

Nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ist der Staat verpflichtet, jedem das Existenzminimum zu gewährleisten, der dafür nicht aus eigenen Kräften aufkommen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das so genannte soziokulturelle Existenzminimum zu gewähren, das auch soziale Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben in angemessenem Umfang ermöglicht.

(Video) Gaspreise: Das können Verbraucher tun | Markt | NDR

  • Wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln bestreiten kann oder nicht in der Lage ist, sich in besonderen Lebenslagen – bspw. im Falle von Pflegebedürftigkeit – selbst zu helfen und auch anderweitig keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfen. Sozialhilfe wird je nach Notlage des Empfängers vorübergehend oder ständig gewährt. Üblicherweise muss Sozialhilfe nicht zurückgezahlt werden, es sei denn, sie wird ausdrücklich als Darlehen gewährt. Sozialhilfe wird in verschiedene Arten von Hilfen untergliedert, entsprechend der Leistungen in den jeweiligen Lebenslagen.

  • Über das Wohngeld werden Bürgerinnen und Bürger bei ihren Wohnkosten unterstützt. Das Wohngeld wird als Mietzuschuss (für (Unter-) Mieterinnen und Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers) oder als Lastenzuschuss (für Eigentümerinnen und Eigentümer von selbstgenutztem Wohnraum) geleistet. Das Wohngeld ist abhängig vom Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, von der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung und von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Nach der Reform des Wohngeldes im Zuge der Energiepreiskrise erreicht es ab 2023 insgesamt rund zweiMillionen Haushalte.

    Mehr Information: Wohngeld beim Thüringer Bauministerium.

Hotline

Thüringen-Hotline zum Härtefallfonds
0800 - 100 12 38
Mo. – Fr., 8 bis 18 Uhr

(Video) Martin Dulig | Konkret: Hohe Strom- und Energiepreise – Wirtschaft und Verbraucher unter Druck

Informationen des Thüringer Verbraucherschutzministeriums

  • Website mit Informationen zu den aktuellen Energiepreisen

Videos

1. ENERGIE-KRISE: Dezember-Abschlag – Energieexperte Tenhagen rät, worauf Mieter jetzt achten sollten
(WELT Nachrichtensender)
2. Gas- und Strompreisbremse 2023: Was bringt sie uns? | Marktcheck SWR
(SWR Marktcheck)
3. Konsultation zu steuerbaren Verbrauchern (§14a EnWG)
(Energiewirtschaft Einfach)
4. PREISEXPLOSION am ENERGIEMARKT besorgt Deutsche – Furcht vor hohen Mehrkosten
(WELT Netzreporter)
5. So sollen Verbraucher wegen steigender Preise entlastet werden | AFP
(AFP Deutschland)
6. ENERGIE-ENTLASTUNGEN FÜR ÄRMERE: Verbraucherzentrale fordert Moratorium für Energiesperren
(WELT Nachrichtensender)
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Author: Clemencia Bogisich Ret

Last Updated: 06/06/2023

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